Bewerbungsfrist für alle Veranstaltungen:
30. November des Vorjahres, außer Wochenmärkte.
(z.B. ist die Bewerbungsfrist für den Ostermarkt 2026 der 30. November 2025)
Für jede Veranstaltung muss eine gesonderte Bewerbung ausgefüllt werden. Jede Bewerbung ist verbindlich.
Marktsatzung: Landeshauptstadt Wiesbaden | Marktsatzung
Marktgebührensatzung: Landeshauptstadt Wiesbaden | Marktgebührensatzung
Laden Sie folgende zwei Dokumente bitte vorab herunter und füllen diese aus, bevor Sie beginnen, das Formular zu bearbeiten. Im Abschnitt mit den Dateiuploads müssen die ausgefüllten Dateien dann hochgeladen werden.
Tabellenvorlage Warensortiment
Tabellenvorlage Besonderheiten der Präsentation
Hinweise
Der Veranstalter erteilt eine Eingangsbestätigung.
Bewerber, die bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn keine Zulassung erhalten haben, konnten nicht berücksichtigt werden.
Sollten Sie dennoch eine schriftliche Absage wünschen, bitten wir um eine separate Mitteilung und um zwei frankierte Rückumschläge an die unten genannte Adresse.
(1) Für die Wochenmärkte kann sich das ganze Jahr über beworben werden. Bewerbungen behalten jeweils ihre Gültigkeit bis zum 31.12. eines Jahres. Es wird dann ein Auswahlverfahren durchgeführt, wenn Standplätze frei werden.
(2) Für den Sternschnuppen Markt müssen Stände nach den gestalterischen Vorgaben der Stadt Wiesbaden durch den Beschicker beschafft werden. Die Kosten belaufen sich auf ca. 6.500 € netto für einen 3 x 3 m Stand (andere Größen jeweils das Vielfache), Standgrößen werden nur im Raster 6 x 3 m, 9 x 3 m, 6 x 6 m usw. zugelassen. Im Ausgleich für die Anschaffung eines Standes wird eine fünfjährige Zulassungsgarantie für den Sternschnuppen Markt geboten.
(3) Bei der Rheingauer Weinwoche werden bevorzugt weiße Pagodenzelte im Bereich der Gastronomie zugelassen.
(4) Weihnachtsbaummarkt; nur Weihnachtsbäume - kein Imbiss/ kein Ausschank/ keine anderen Waren.
(5) Rheingauer Weinwoche und Sternschnuppen Markt: gegen Gebühr kann ein Transporter und/ oder Kühlwagen-Stellplatz angemietet werden.
Hinweise bezüglich des Auswahlverfahrens:
Gehen jeweils mehr Bewerbungen auf Standplätze bestimmter Größen ein, als solche Plätze verfügbar sind, wird nach § 70 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) eine Auswahl vorgenommen. Maßgebendes Kriterium für die Auswahl ist die Attraktivität, welche sich unter Berücksichtigung des Veranstaltungszwecks (Konzeption des Marktes), des Gestaltungswillens (Anzahl der verschiedenen Warengruppen, die Art der Waren) und der platzspezifischen Gegebenheiten (die Platzierung der Stände) der jeweiligen Veranstaltung nach folgenden Merkmalen bemisst, die nach einem Punktesystem unterschiedlich gewichtet werden: Vielfalt des Waren- und Leistungsangebotes – vierfache Gewichtung, Originalität des Waren- und Leistungsangebotes – vierfache Gewichtung, Aussehen und Zustand des Geschäftes/ Standes – dreifache Gewichtung, Besonderheiten der Präsentation (z. B. handwerkliche Vorführungen, besondere Kleidung etc.) – einfache Gewichtung.